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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, ist staatlich verordnetes Preisrecht.
Vergütungsregelungen durch Preisrecht sind keine Besonderheit des Architekten- und Ingenieurberufs. Die Honorare nahezu aller Freiberufler beispielsweise der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare werden durch staatliche Verordnungen geregelt. Auch im Bereich der Mindestlöhne und der für verbindlich erklärten Tarifverträge greift der Staat in Marktmechanismen ein.
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staatliches Preisrecht |
Aus volkswirtschaftlicher Sicht dient das Preisrecht vor allem der Qualitätssicherung. Architekten und Ingenieure bieten mit ihrer geistig-schöpferischen Leistung Erfahrungs- und Vertrauensgüter an. Dem Verbraucher fällt es naturgemäß schwer, den Wert dieser Güter einzuschätzen. Würde man die geistig-schöpferische Leistung einem Preiswettbewerb aussetzen, würde - so die Wirtschaftswissenschaft - ein Erosionsprozess einsetzen, an dessen Ende ein breiter Markt übrig bliebe, in dem nur schlechte Qualität zu niedrigen Preisen angeboten wird.
Das Preisrecht der HOAI soll also die Qualität der geistig-schöpferischen Leistung hochhalten und es dem Bauherrn ermöglichen, die beste Qualität zum gleichen Preis auszuwählen. Gleichzeitig soll das Preisrecht den Architekten und Ingenieuren auskömmliche Einkommen sichern, um dem treuhänderischen Anspruch ihrer Berufsausübung gerecht werden zu können.
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Qualitäts- sicherung |
Beim Bauträger und Fertighaushersteller gibt es Architekten- und Ingenieurleistungen keineswegs gratis. Vielmehr wird sie - kaum transparent - mit anderen Preisbestandteilen vermischt. Bauträger und Fertighaushersteller reichen entweder die Leistungen von Freiberuflern durch oder erbringen sie mit Angestellten. Auch wenn Angestellte manchmal günstiger leisten, gilt doch: zu jedem Angestellten gehört ein Chef, der ebenfalls bezahlt sein will.
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Planung gratis? |
Die Angst vor überteuerten Architektenhonoraren ist unbegründet. Die Einkommensteuerstatistik zeigt, dass Architekten im Vergleich mit anderen Freiberuflern eher im unteren Einkommenssegment zu finden sind:
Jahreseinkommen, Jahr 1995 Architekt = 100 % |
| Ärzte | 198 % |
| Zahnärzte | 196 % |
| Anwälte und Notare | 156 % |
| Steuerberater | 153 % |
| Architekten | 100 % |
| Künstlerische Berufe | 74 % |
(Quelle Basisdaten: Studie "STATUSBERICHT 2000plus ARCHITEKTEN/INGENIEURE")
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HOAI = teuer? |
Wie in allen Ländern Europas dienen insbesondere die Herstellungskosten des geplanten Gebäudes als Berechnungsgrundlage für das Honorar. Auch der Schwierigkeitsgrad der Planungsleistung hat immer einen Einfluss auf das Honorar.
Das Vorurteil, Architekten würden kostentreibend bauen um ihr Honorar zu steigern, ist unbegründet. Die HOAI bietet die Möglichkeit, das Honorar von Beginn an zu pauschalieren. Auch eine umgekehrte Regelung, ein Honorar-Bonus bei Baukostenunterschreitung, ist möglich (§ 5 Abs. 4a HOAI).
Der Volltext der HOAI ist u.a. auf den Internetseiten von BauNetz® zugänglich.
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HOAI und Baukosten |
Beispielrechnung Architektenhonorar für ein Einfamilienhaus mit durchschnittlichen Anforderungen an die Planung:
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Baukosten in Euro brutto:
(reine Bauwerkskosten ohne Grundstück, Erschließung, Außenanlagen)
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200.000 |
anrechenbare Kosten in Euro, § 10 HOAI:
(entspricht den Baukosten netto, s.o.)
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172.414 |
Honorarzone, § 11 HOAI:
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III, Mittelsatz |
Honorar lt. Honorartafel § 16 HOAI in Euro netto:
(Gesamthonorar für alle Leistungsphasen)
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21.159 |
Nebenkosten, § 7 HOAI:
(Nebenkosten liegen im Bereich von 3-7% des Honorars. Sie sind nachzuweisen, auch eine Pauschalierung ist möglich. Beispiel: 5%)
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1.058 |
| Honorar in Euro netto: |
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22.217 |
| Honorar in Euro brutto: |
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25.772 |
Honorar in % der Baukosten:
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12,9% |
Das Gesamthonorar fällt nur bei Beauftragung aller neun Leistungsphasen des Architekten an. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten prozentualen Anteil am Gesamthonorar. Bis zur Genehmigungsplanung (= Leistungsphase 1-4) fallen beispielsweise 27% des Gesamthonorars an.
Dies wären hier in Euro brutto:
bzw. in % der Baukosten: |
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6.958
3,5% |
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Beispiel- rechnung |
Beim Kauf eines Hauses vom Bauträger bezahlen Sie 3,5% für die Grunderwerbsteuer, beim Architektenhaus nicht. Beim Architektenhaus bekommen Sie für diesen Betrag bereits Entwurf und Eingabeplanung!
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Tipp |
externe Links:
die HOAI im Volltext (BauNetz®, Deep Link)
Architektenhonorar online berechnen (archiFee)
Stand: 22.08.03
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